Ihren Ansprechpartner erreichen Sie bei der Polizeidirektion Osnabrück
im
Dezernat 22
Zimmer 41
Heger-Tor-Wall 18
49078 Osnabrück
Telefon: 0541 327-1741
Beglaubigungen von deutschen Urkunden für die Verwendung im Ausland - Teil 2
Hinweis für den 24.03.2025: Das Apostillenbüro bleibt am Montag, 24.03.2025, aufgrund technischer Umstrukturierung geschlossen! |
Achtung: Krankheitsbedingt werden die Öffnungszeiten des Apostillenbüros ab dem 19.11.2024 bis auf Weiteres wie folgt geändert: montags: 13:30 Uhr - 15:00 Uhr dienstags: geschlossen mittwochs: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr donnerstags: geschlossen freitags: geschlossen Vor gesetzlichen Feiertagen entfällt nachmittags die Sprechzeit!! Hinweis: Aufgrund dessen kann es bei der schriftlichen Bearbeitung zu Verzögerungen kommen! Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis! |
Für folgende Länder nimmt die Polizeidirektion Osnabrück die Vorbeglaubigung vor:
Bahrain
Bangladesch
China
Irak
Iran (außer für Hochschulzeugnisse)
Jordanien
Kambodscha
Libanon (nur für Schul- und Ausbildungsnachweise)
Mali
Myanmar (ehemals Burma)
Nepal
Ruanda
Saudi Arabien
Somalia
Sudan
Syrien
Togo
Die endgültige Beglaubigung erfolgt hier durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel.
Nicht beglaubigt werden von der Polizeidirektion Osnabrück:
Alle Urkunden, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeidirektion Osnabrück ausgestellt worden sind. Innerhalb Niedersachsens können hierfür die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg oder Hannover zuständig sein.
Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts. Zuständig ist hier der Präsident des Deutschen Patentamts in München.
Urkunden von Bundesbehörden sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister Führungszeugnis). Zuständig ist das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Referat Apostillen und Forderungsmanagement
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel
E-Mail: fp-apostillen_endbeglaubigungen@zentrale.auswaertiges-amt.de
Hotline: 030-18473016500 (dienstags und donnerstags von 10:00 Uhr - 12:00 Uhr)
Handelspapiere. Zuständig ist die
Industrie und Handelskammer Hannover,
Schiffgraben 49,
30175 Hannover.
Unterschriften für Privatpersonen und private Urkunden.
Private Urkunden können nicht legalisiert werden. Wird jedoch eine Privaturkunde gem. § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die Beglaubigung der Unterschrift unter der Urkunde durch einen Notar eine öffentliche Urkunde dar.
Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden.
Zuständig ist das jeweilige Amts- oder Landgericht.
Öffentliche Urkunden, die vom Ministerium für Justiz ausgestellt wurden.
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