Beglaubigungen von deutschen Urkunden für die Verwendung im Ausland

Im Ausland werden öffentliche deutsche Urkunden oft nur dann anerkannt, wenn sie für die Verwendung im Ausland beglaubigt sind. Diese Beglaubigung erfolgt als Apostille oder Legalisation.

Die Polizeidirektion Osnabrück beglaubigt grundsätzlich alle in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Dazu gehören:

Standesamtsurkunden (Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden) bis maximal sechs Monate nach Ausstellung, Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen bis maximal drei Monate nach Ausstellung.

Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse (unabhängig vom Alter). Schulzeugnisse müssen jedoch durch die Landesschulbehörde (siehe Ansprechpartner), Hochschulabschlüsse durch die jeweilige Hochschule vorbeglaubigt werden.

Die Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

Antrag:
Sie können einen Antrag auf eine Apostille bzw. eine Legislation schriftlich mit dem nachstehenden Vordruck stellen. Bitte teilen Sie im Antrag mit, für welches Land die Beglaubigung erfolgen soll. Ansonsten kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Aktueller Hinweis zur Bearbeitungszeit:
Bei der Bearbeitung von postalischen Anträgen ist mit einer Bearbeitungszeit von 14 Tagen zu rechnen.
Von Sachstandsanfragen vor Ablauf von 14 Tagen bitten wir abzusehen.

Die Gebühr für Apostillen und Legislationen beträgt jeweils 15 Euro. Bitte zahlen Sie möglichst mit EC-Cash.
Bei Versendung per Post zzgl. Porto.

In Einfällen sind Termine ausschließlich unter 0541 327-1741 oder d22@pd-os.polizei.niedersachsen.de zu vereinbaren.


Eine Reihe von Ländern sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten. Für diese Länder genügt es, dass die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde mit einer Apostille versehen ist. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.

Für diejenigen Länder, die dem genannten Übereinkommen nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation erforderlich. Die Urkunde muss hierfür zunächst von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Die endgültige Legalisation erfolgt dann durch das zuständige Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft des betreffenden Staates, in dem die Verwendung vorgesehen ist.


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Ihren Ansprechpartner erreichen Sie bei der Polizeidirektion Osnabrück

im
Dezernat 22
Zimmer 41
Heger-Tor-Wall 18
49078 Osnabrück

Telefon: 0541 327-1741

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