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Beglaubigungen von deutschen Urkunden für die Verwendung im Ausland - Teil 2
Hinweis: Das Apostillenbüro ist am 21.08.2025 geschlossen !!!!!!!! |
Eine Reihe von Ländern sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten. Für diese Länder genügt es, dass die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde mit einer Apostille versehen ist. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.
Für diejenigen Länder, die dem genannten Übereinkommen nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation erforderlich. Die Urkunde muss hierfür zunächst von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Die endgültige Legalisation erfolgt dann durch das zuständige Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft des betreffenden Staates, in dem die Verwendung vorgesehen ist.